Satzung

§1     Name, Sitz, Rechtsform, Gerichtsstand

  1. Der Kulturverein führt den Namen "Ellis Saal Kultur und mehr".
  2. Er hat seinen Sitz in Bebra-Weiterode und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rotenburg a.d.F. Register Nr.: 490 eingetragen.
  3. Gerichtsstand ist Rotenburg a.d.F.


§2     Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr des Kulturvereins ist mit dem Kalenderjahr identisch


§3     Zwecke, Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Der Kulturverein "Ellis Saal Kultur und mehr e.V. hat sich zur Aufgabe gestellt, nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluss der parteipolitischen, nationalen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten und mit dem Bekenntnis zum demokratischen Rechtsstaat als eine unabhängige Organisation, die Zwecke:
    - der Kunst und Kultur in Ellis Saal , Bebra - Weiterode;
    - der Heimat und Brauchtumspflege;
    - der internationalen Gesinnung und Toleranz auf allen Ebenen der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zum Wohle und im Interesse der Allgemeinheit zu fördern.
  2. Zielsetzung ist die (der)
    - Förderung und Durchführung eines öffentlichen Kulturprogramms in den Bereichen Unterhaltung, Bildung und Information;
    - Zusammenarbeit mit den örtlich ansässigen Vereinen, Institutionen und Körperschaften des öffentlichen Rechts mit ähnlichen Zielsetzungen oder die an den Zwecken und Zielen des Kulturvereins "Ellis Saal Kultur und mehr e.V." Interesse zeigen;
    - Unterhaltung und Verwaltung von "Ellis Saal" als Mittelpunkt des öffentlichen Lebens und als Kulturzentrum für die Region; - Erhalt von "Ellis Saal" als Kulturstätte für die Bevölkerung


§4     Zweckerfüllung, -erreichung, -verwirklichung

  1. Der Kulturverein "Ellis Saal Kultur und mehr e.V." verwirklicht seine Ziele durch die Aktivitäten seiner Mitglieder sowie durch ehrenamtliche und ggf. hauptamtliche Mitarbeiter und -innen.
  2. Die Satzungszwecke und die Beschaffung der für diesen Zweck notwendigen Mittel werden insbesondere verwirklicht durch
    a) Zahlung von Mitgliederbeiträgen;
    b) Spenden (Geld- und /oder Sachspenden);
    c) Zuschüsse die aus öffentlichen Mitteln bereitgestellt werden (Bund, Land, Kreis, Stadt Bebra, etc.)
    d) Einnahmen/Überschüsse aus kulturellen Veranstaltungen
  3. Die Mittel, die dem Kulturverein "Ellis Saal Kultur und mehr e.V." zur Verfügung stehen bzw. ihm zufließen, sind ausschließlich und unmittelbar für die in § 3 der Satzung genannten Zwecke zu verwenden.
  4. Der Verein ist berechtigt, Erträge/Überschüsse ganz oder teilweise Rücklagen (Betriebsmittel-rücklagen, Rücklagen i. S. von § 58 Nr. 6, 7 AO) zuzuführen, damit die steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke, die in § 3 der Satzung genannt sind, nachhaltig erfüllt werden können.


§5     Steuerbegünstigte Zwecke

  1. Der Kulturverein "Ellis Saal Kultur und mehr e.V." verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage i.S. des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke, §§51-68 AO" in der jeweiligen gültigen Fassung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Kulturvereins "Ellis Saal Kultur und mehr e.V." dürfen nur für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder des Kulturvereins "Ellis Saal Kultur und mehr e.V. erhalten in der Eigenschaft als Mitglied, während der Mitgliedschaft, bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung, bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines oder des Vereinsvermögens.
  5. Es darf darüber hinaus auch keine Person durch Angaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§6     Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Förderern, Ehrenmitgliedern und Jugendmitgliedern. Die Mitgliedschaft können natürliche Personen und Kooperationen (Gemeinden, Behörden, Verbände, Unternehmungen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts) erwerben. Als fördernde Mitglieder können Personen oder Unternehmungen aufgenommen werden, die in der Lage sind, den Verein und seine Bestrebungen ideell und materiell zu fördern. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und unterliegen nicht deren Beschlüssen. Mit Zustimmung des/der Versammlungsvorsitzenden haben sie das recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie die übrigen Mitglieder, können jedoch nicht zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten den Aufnahmeantrag unterschrieben haben. Sie haben mit Vollendung des 14. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung Stimmrecht, sind jedoch erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres wählbar.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen und muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund und nur von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  4. Scheidet ein Mitglied aus, so verliert es damit alle satzungsmäßigen Rechte.


§7     Vorstand

  1. Der Verein hat einen Gesamtvorstand, der von Mitgliedern des Vereins gebildet wird. Er besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand und einem über diesen hinaus erweiterten Vorstand.
  2. Der geschäftsführende Vorstand gilt als Vorstand im Sinne des BGB und setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
    dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart sowie dem stellvertretenden Kassenwart. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird wirksam durch eine gemeinsame Erklärung zweier Vorsitzender oder eines der Vorsitzenden und eines weiteren Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes.
  3. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes unterstützen den geschäftsführenden Vorstand in seiner Tätigkeit. Sie sind zu Mitentscheidungen in den in dieser Satzung bestimmten Fällen berufen.
  4. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Diese bestimmt auch die Zahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Die Amtszeit des Gesamtvorstandes beträgt 3 Jahre. Sie dauert bis zur Beendigung der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes für seine Tätigkeit in dem zur Zeit der Wahl laufendem Geschäftsjahr und dem folgenden Geschäftsjahr beschließt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so wird ein Ersatzmitglied vom Gesamtvorstand vorläufig bestimmt. Die Wahl gilt vorbehaltlich der Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes führen ihre Ämter unentgeltlich. Sie erhalten die entstehenden notwendigen Auslagen erstattet.
  6. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes oder des Gesamtvorstandes finden bei Bedarf statt. Zu den Sitzungen kann mit einer Frist von 48 Stunden schriftlich oder fernmündlich eingeladen werden. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden und bei seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes, die grundsätzliche Angelegenheiten betreffen, werden vom Schriftführer und bei seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied durch Protokoll festgehalten.


§8     Geschäftsführung

  1. Zur Führung der Geschäfte kann der Vorstand einen/eine Geschäftsführer/in und einen/eine stellvertretenden/de Geschäftsführer/in bestellen.
  2. Ihre Berufung bedarf der Zustimmung der Stadt Bebra.
  3. Der /die Geschäftsführer/in, im Verhinderungsfall der /die stellvertretende Geschäftsführer/in, führt nach Weisungen des Vorstandes alle Aufgaben des Vereins durch. Der/die Geschäftsführer/in oder sein/e Stellvertreter/in nimmt an allen Sitzungen der Verbandsorgane teil.


§9     Beiräte

  1. Der Vorstand kann Beiräte bilden und auflösen.
  2. Die Beiräte haben die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und bei der Durchführung von Veranstaltungen zu unterstützen.


§10     Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes ordentliche Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrages an den Verein verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. Fördernde Mitglieder entrichten einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe nach den Richtlinien des Vorstandes im Einzelfall vereinbart wird.


§11     Mitgliederversammlun
g

  1. Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr, im übrigen nach Bedarf zusammen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten fünf Monaten nach Abschluss des Kalenderjahres statt.
  2. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand öffentlich oder schriftlich, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn diese mindestens 20 % der eingeschriebenen Mitglieder unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich verlangen.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    a)      die Durchführung der satzungsgemäßen Wahl
    b)      die Festlegung der Beiträge und sonstiger Leistungen
    c)      die Wahl von zwei Kassenprüfern
    d)      die Entgegennahme des Geschäftsberichtes
    e)      die Entlastung des Vorstandes
    f)      die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von einem/r Vorsitzenden des Vorstandes oder bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter/in geleitet. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.


§12     Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für ein Kalenderjahr zwei Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, die Kasse zu prüfen und über das Prüfergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.
  2. Die Gewählten dürfen nicht länger als 2 Jahre hintereinander Prüfer sein. Tunlichst sollte in jeder Jahreshauptversammlung ein Kassenprüfer neu gewählt werden.
  3. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

 
§13     Technische Satzungsänderung

  1. Der Vorstand darf einstimmig Satzungsänderungen vornehmen, wenn und soweit davon der Status der Gemeinnützigkeit des Vereins oder eine Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht abhängt oder es sich um dem Satzungsverständnis dienende redaktionelle Änderung handelt. Diese Änderungen sind den Mitgliedern umgehend mitzuteilen.


§14     Auflösungsbeschluss

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in zwei mit einem Abstand von mindestens vier Wochen aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen dies beschlossen wird. Die Beschlussfassung bedarf der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach dem BGB über die Liquidation (vgl. §§ 47 ff BGB)


§15     Verwendung des Vereinsvermögens

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke fällt das dann noch vorhandene Vermögen des Vereines an die Stadt Bebra, die es ausschließlich für Zwecke i.S. von § 3 der Satzung (insbesondere für kulturelle Zwecke) zu verwenden hat.
  2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.


§16     Wirksamkeit der Satzung

  1. Die vorstehende Satzung ersetzt die Satzung vom 19.Mai 1998.
    Die Änderungen wurden in der Mitgliederversammlung am 27.10.2000 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


    Bebra-Weiterode, 27.10.2000

nach oben